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Ratgeber

Arbeitnehmerüberlassung oder selbstständiger Mietkoch?

Ein fremder Koch am Posten kann angestellt und überlassen sein oder selbstständig auf Rechnung arbeiten. In der Küche sieht beides gleich aus, rechtlich ist es ein großer Unterschied. Dieser Ratgeber stellt beide Wege sachlich nebeneinander und nennt die Quellen.

Lesezeit 7 Minuten

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Zwei Wege zu einem Koch auf Zeit

Wer kurzfristig einen Koch braucht, hat im Grunde zwei Möglichkeiten. Er beauftragt einen selbstständigen Mietkoch, der eine Rechnung schreibt. Oder er leiht einen angestellten Koch von einem Personaldienstleister. Das ist die Arbeitnehmerüberlassung.

Beide Wege sind erlaubt. Sie unterscheiden sich darin, wer Arbeitgeber ist, wer Weisungen geben darf und wer die Abgaben abführt. Diese Unterschiede zeigen sich oft erst später, zum Beispiel bei einer Prüfung der Sozialversicherung.

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So funktioniert die Arbeitnehmerüberlassung

Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist der Koch beim Verleiher angestellt. Der Verleiher zahlt den Lohn und führt Lohnsteuer und Sozialversicherung ab. Der Betrieb, im Gesetz Entleiher genannt, gliedert den Koch in seine Arbeitsorganisation ein und gibt ihm Weisungen. So beschreibt es § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

Das Gesetz knüpft daran feste Regeln. Fehlt dem Verleiher die Erlaubnis, sind die Verträge unwirksam, und zwischen Betrieb und Arbeitnehmer gilt ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen (§§ 9 und 10 AÜG). Ein Blick auf die Erlaubnis lohnt sich also.

  • Der Verleiher braucht eine Erlaubnis (§ 1 AÜG)
  • Der Vertrag zwischen Verleiher und Betrieb bedarf der Textform. Darin erklärt der Verleiher, ob er die Erlaubnis besitzt (§ 12 AÜG)
  • Die Überlassung muss im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet sein (§ 1 AÜG)
  • Derselbe Arbeitnehmer darf grundsätzlich nicht länger als 18 Monate in Folge an denselben Betrieb überlassen werden (§ 1 Abs. 1b AÜG)
  • Der Betrieb unterrichtet den Arbeitnehmer vor Beginn über Gefahren am Arbeitsplatz (§ 11 Abs. 6 AÜG)
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Der selbstständige Mietkoch: worauf es ankommt

Ein selbstständiger Koch ist sein eigener Unternehmer. Er entscheidet, welche Aufträge er annimmt, trägt sein Risiko selbst und kümmert sich selbst um Steuern und Absicherung. Das kann rechtlich einwandfrei sein, zum Beispiel wenn ein Koch mit eigener Ausstattung ein Menü für eine Veranstaltung liefert.

Schwierig kann es werden, wenn der Selbstständige arbeitet wie ein Angestellter. Das Sozialgesetzbuch nennt als Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 SGB IV). Die Deutsche Rentenversicherung spricht von Scheinselbstständigkeit, wenn jemand formal wie ein Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber abhängig beschäftigt ist.

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Merkmale, auf die die Rentenversicherung achtet

Die Deutsche Rentenversicherung nennt mehrere Merkmale, die auf eine Scheinselbstständigkeit hindeuten können. Maßgeblich sind nach ihren Angaben die tatsächlichen Verhältnisse und nicht der Wortlaut des Vertrags. Bewertet wird immer der Einzelfall.

In einer Restaurantküche können mehrere dieser Merkmale zusammentreffen: der Dienstplan des Hauses, die Karte des Hauses, ein Küchenchef, der den Posten zuteilt. Das allein ist kein Urteil über einen einzelnen Fall. Es zeigt aber, warum die Frage in der Gastronomie so oft gestellt wird.

  • die Pflicht, den Weisungen des Auftraggebers zu folgen
  • feste Arbeitszeiten
  • die Arbeit in den Räumen des Auftraggebers oder an Orten, die er bestimmt
  • kein eigenes unternehmerisches Risiko
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Was bei einer Prüfung passieren kann

Kommt ein Auftraggeber selbst zu dem Schluss, dass keine Beschäftigung vorliegt, trägt er das Risiko dieser Einschätzung. Die Rentenversicherung weist darauf hin, dass eine Betriebsprüfung den Fall anders bewerten kann. Dann kann die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nötig werden.

Wer Klarheit will, kann den Status klären lassen. Das Statusfeststellungsverfahren führt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durch (§ 7a SGB IV). Nach Angaben der Rentenversicherung ist es kostenfrei und auch vor Beginn der Tätigkeit möglich.

Auch bei der Arbeitnehmerüberlassung bleibt der Betrieb nicht ganz außen vor. Nach § 28e Abs. 2 SGB IV haftet der Entleiher für die Sozialversicherungsbeiträge der überlassenen Arbeitnehmer wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Umso mehr kommt es auf einen Verleiher an, der seine Abgaben zuverlässig abführt.

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Beide Wege im Vergleich

Kein Weg ist von vornherein der richtige. Für einen Auftrag mit eigenem Ergebnis und eigenem Risiko kann ein Selbstständiger passen. Für einen Posten im Dienstplan, der nach Weisung besetzt wird, ist die Arbeitnehmerüberlassung in der Regel die passende Form.

  • Arbeitgeber: Bei der Überlassung ist es der Verleiher. Der Selbstständige hat keinen Arbeitgeber
  • Weisungen: Dem überlassenen Koch darf der Betrieb Weisungen geben. Beim Selbstständigen können Weisungen ein Anhaltspunkt für eine Beschäftigung sein
  • Abgaben: Bei der Überlassung führt der Verleiher Lohnsteuer und Sozialversicherung ab. Der Selbstständige kümmert sich selbst darum
  • Prüfung: Beim Selbstständigen liegt die Einschätzung des Status beim Auftraggeber. Bei der Überlassung kommt es auf die Erlaubnis und die Zuverlässigkeit des Verleihers an
  • Preis: Der Stundensatz der Überlassung enthält Lohnnebenkosten, Urlaub, Krankheit und Disposition. Ein Honorar ist damit nicht ohne Weiteres vergleichbar
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Wie wir es bei Mietkochen halten

Die Mietkochen GmbH hat seit dem 26.07.2024 die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Wir sind tarifgebunden. Unsere Mitarbeiter stehen in einem Arbeitsverhältnis mit uns, und wir führen Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und sonstige Abgaben ordnungsgemäß, vollständig und fristgerecht ab.

Alle Mitarbeiter werden regelmäßig in Lebensmittelhygiene, Infektionsschutz und Arbeitssicherheit unterwiesen. Bei Ihnen bleibt die Unterweisung am Arbeitsplatz vor Arbeitsbeginn.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Er gibt den Stand der genannten Quellen wieder. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder an Ihre Steuerberatung.

Ist ein selbstständiger Mietkoch verboten?

Nein. Selbstständige Arbeit ist erlaubt. Es kommt darauf an, wie die Arbeit tatsächlich abläuft. Arbeitet jemand nach Weisungen und eingegliedert in den Betrieb, können das Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sein.

Woran erkennt man Scheinselbstständigkeit?

Die Deutsche Rentenversicherung nennt unter anderem die Pflicht, Weisungen zu folgen, feste Arbeitszeiten und die Arbeit in den Räumen des Auftraggebers. Bewertet wird der Einzelfall nach den tatsächlichen Verhältnissen.

Was kann bei einer Betriebsprüfung passieren?

Die Prüfung kann einen Fall als Beschäftigung bewerten. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kann dann die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nötig werden. Einzelheiten klärt eine Rechtsberatung.

Kann ich den Status vorab klären lassen?

Ja. Auftraggeber und Auftragnehmer können bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Es ist nach Angaben der Rentenversicherung kostenfrei.

Woran erkenne ich einen Verleiher mit Erlaubnis?

Der Verleiher muss im Vertrag erklären, ob er die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Der Vertrag bedarf der Textform und muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen.

Hat die Mietkochen GmbH die Erlaubnis?

Ja. Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besteht seit dem 26.07.2024. Wir sind tarifgebunden und führen Sozialversicherung, Lohnsteuer und Abgaben ab.

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