Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: Oktober 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Überlassung von Küchen- und Servicepersonal durch die Mietkochen GmbH an Unternehmen. Sie gelten für jeden Einsatz, auch wenn wir im Einzelfall nicht erneut auf sie hinweisen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Mietkochen GmbH, Rheinstraße 43, 56348 Kestert (nachfolgend „wir“ oder „Verleiher“), und Ihnen als Entleiher über die Überlassung von Arbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), insbesondere von Köchen, Küchenhilfen, Spülern und Servicekräften (nachfolgend einheitlich „Mitarbeiter“).
(2) Wir überlassen Mitarbeiter ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Eine Überlassung an Verbraucher (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.
(3) Mit Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags und mit jedem einzelnen Personalabruf erkennen Sie diese AGB für den jeweiligen Einsatz an. Das gilt auch dann, wenn zwischen uns bereits eine Rahmenvereinbarung besteht oder Sie eigene Einkaufs- oder Vertragsbedingungen verwenden.
(4) Ihre eigenen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis Ihrer Bedingungen die Überlassung vorbehaltlos durchführen.
(5) Rahmenvereinbarungen zwischen uns gelten nur, soweit sie diesen AGB nicht widersprechen. Bei einem Widerspruch geht die Regelung dieser AGB vor; die Rahmenvereinbarung gilt ergänzend, soweit sie mit diesen AGB vereinbar ist. Abweichungen, die wir für einen einzelnen Einsatz in Textform vereinbaren, haben Vorrang vor diesen AGB.
(6) Sie können der Geltung dieser AGB für zukünftige Einsätze jederzeit in Textform widersprechen. Ohne einen solchen Widerspruch gelten diese AGB für jeden weiteren Einsatz. Bereits bestätigte Einsätze bleiben von einem Widerspruch unberührt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Sie fordern Personal in Textform an (zum Beispiel per E-Mail oder über das Anfrageformular auf unserer Website) und nennen dabei die gewünschte Qualifikation, die Anzahl der Mitarbeiter, den Einsatzort, den Einsatzbeginn und die voraussichtliche Dauer. Kurzfristige telefonische Abrufe bestätigen Sie spätestens am Folgetag in Textform.
(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn wir den Einsatz in Textform bestätigen oder Sie unser Angebot in Textform annehmen. Art, Umfang, Dauer, Einsatzort und Tätigkeitsbereich ergeben sich aus dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und der Einsatzbestätigung.
(3) Der Vertrag zwischen uns bedarf nach § 12 Abs. 1 AÜG der Textform. Wir bezeichnen die Überlassung im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung und benennen die überlassenen Mitarbeiter vor Beginn der Überlassung (§ 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG). Sie teilen uns die Angaben mit, die das Gesetz für den Vertrag von Ihnen verlangt, insbesondere die besonderen Merkmale der vorgesehenen Tätigkeit, die dafür erforderliche berufliche Qualifikation und, soweit gesetzlich erforderlich, die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb (§ 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG).
(4) Änderungen des Tätigkeitsbereichs, der Qualifikation, des Einsatzortes oder der Einsatzdauer bedürfen unserer vorherigen Zustimmung in Textform.
(5) Wir wählen unsere Mitarbeiter mit der gebotenen Sorgfalt nach der von Ihnen angeforderten Qualifikation aus.
§ 3 Erlaubnis und Rechtsstellung der Mitarbeiter
(1) Wir verfügen über die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG, erteilt durch die Bundesagentur für Arbeit. Über den Wegfall, die Nichtverlängerung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis sowie über Änderungen informieren wir Sie unverzüglich (§ 12 Abs. 2 AÜG). Auf Anforderung legen wir Ihnen eine Kopie der Erlaubnisurkunde vor.
(2) Die überlassenen Mitarbeiter stehen in einem Arbeitsverhältnis zu uns. Zwischen Ihnen und den Mitarbeitern entsteht kein Arbeitsverhältnis. Wir sind und bleiben Arbeitgeber mit allen Pflichten, insbesondere zur Zahlung des Arbeitsentgelts, der Lohnsteuer und der Beiträge zur Sozialversicherung.
(3) Wir sind tarifgebunden. Die Arbeitsbedingungen unserer Mitarbeiter einschließlich des Arbeitsentgelts richten sich nach den für uns geltenden Tarifverträgen der Zeitarbeit (§ 8 Abs. 2 und 4 AÜG). Soweit das Gesetz eine Angleichung an die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb verlangt, teilen Sie uns die dafür erforderlichen Angaben unaufgefordert und rechtzeitig mit. Eine gesetzlich oder tariflich vorgeschriebene Angleichung kann zu einer Anpassung der Konditionen nach § 6 Abs. 4 führen.
(4) Während des Einsatzes sind die Mitarbeiter in Ihren Betrieb eingegliedert und unterliegen Ihren fachlichen und arbeitsbezogenen Weisungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG). Das arbeitsrechtliche Weisungsrecht, insbesondere zu Urlaub, Entgelt, Abmahnung und Kündigung, verbleibt bei uns.
(5) Sie dürfen Mitarbeiter nicht in einem Betrieb einsetzen, der unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist. Die Mitarbeiter sind in diesem Fall nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet (§ 11 Abs. 5 AÜG).
(6) Sie gewähren den Mitarbeitern Zugang zu Ihren Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsdiensten, insbesondere zu Kantine, Pausenräumen, Umkleide- und Sanitärräumen, zu den gleichen Bedingungen wie vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (§ 13b AÜG). Sie informieren die Mitarbeiter über zu besetzende Arbeitsplätze in Ihrem Betrieb (§ 13a AÜG).
(7) Wir gewährleisten die ordnungsgemäße arbeits-, tarif- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung unserer Mitarbeiter. Auf Anforderung legen wir Ihnen aktuelle Bescheinigungen der Sozialversicherungsträger und des Finanzamts über die ordnungsgemäße Abführung von Beiträgen und Steuern vor.
§ 4 Pflichten des Entleihers, Arbeitsschutz, Einweisung
(1) Sie sind für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter an Ihrem Einsatzort verantwortlich. Sie erfüllen alle Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), den Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG), den lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften sowie § 11 Abs. 6 AÜG. Dazu gehören insbesondere:
- die Durchführung der erforderlichen Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz,
- die sichere Einrichtung und Gestaltung des Arbeitsplatzes,
- die Bereitstellung der erforderlichen Schutzausrüstung,
- die vollständige Unterweisung vor Arbeitsaufnahme, einschließlich der Gefährdungen am Arbeitsplatz, der Hygienevorgaben und des Verhaltens bei Unfällen und Notfällen,
- die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeit-, Pausen- und Ruhezeitvorschriften.
(2) Arbeitsunfälle teilen Sie uns unverzüglich mit, damit wir die gesetzliche Unfallanzeige nach § 193 SGB VII erstatten können. Sie unterstützen uns bei der Aufklärung des Unfallhergangs.
(3) Sie setzen die Mitarbeiter nur in dem vereinbarten Tätigkeitsbereich und an dem vereinbarten Einsatzort ein. Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder mit Pflicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge übertragen Sie den Mitarbeitern nur, wenn dies vereinbart ist und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Sie leisten keine Bargeldauszahlungen an Mitarbeiter, insbesondere keine Vorschüsse oder Löhne. Vereinbarungen über Arbeitszeit, Vergütung oder sonstige Arbeitsbedingungen treffen Sie nicht mit den Mitarbeitern, sondern ausschließlich mit uns.
(5) Sie wirken daran mit, dass die gesetzliche Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG eingehalten wird, und teilen uns unaufgefordert mit, wenn ein Mitarbeiter zuvor bereits von uns oder von einem anderen Verleiher an Sie überlassen wurde.
(6) Sie stellen uns von allen Ansprüchen Dritter und unserer Mitarbeiter frei, die auf von Ihnen zu vertretenden Verstößen gegen Arbeitsschutzpflichten, auf fehlender oder unvollständiger Unterweisung oder auf der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten beruhen. Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 5 Einsatz, Arbeitszeit, Stundennachweis
(1) Die Lage der Arbeitszeit richtet sich im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes und der für uns geltenden Tarifverträge nach den Erfordernissen Ihres Betriebs.
(2) Die geleisteten Arbeitszeiten werden über einen Stundennachweis erfasst, den Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person prüfen und bestätigen. Elektronisch erfasste Zeiten erkennen wir gleichwertig an. Der bestätigte Stundennachweis ist Grundlage der Abrechnung. Einwände gegen einen bestätigten Stundennachweis teilen Sie uns unverzüglich in Textform mit.
(3) Für jeden bestätigten Einsatztag gilt eine Mindestabrufzeit von 8 Stunden je Mitarbeiter. Sie deckt den verbindlichen Personalabruf, die Disposition, die Einsatzplanung und unsere organisatorische Vorhaltung ab. Kürzere tatsächliche Einsatzzeiten mindern den Vergütungsanspruch nicht.
(4) Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit den Zuschlägen nach der jeweils gültigen Konditionsliste berechnet. Überstunden ordnen Sie nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes an.
(5) Mitarbeiter dürfen nur im vereinbarten Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Änderungen bedürfen unserer Zustimmung nach § 2 Abs. 4.
§ 6 Vergütung und Zahlung
(1) Es gelten die bei Vertragsschluss gültigen Konditionen, wie sie sich aus unserem Angebot, der Einsatzbestätigung oder der jeweils gültigen Konditionsliste ergeben. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Zuschläge für Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden nach der Konditionsliste zusätzlich berechnet.
(3) Nebenkosten, insbesondere Fahrt-, Park-, Hotel- und Reisekosten, tragen Sie. Sie richten sich nach unserer jeweils gültigen Reisekostenregelung.
(4) Wir dürfen die Konditionen anpassen, wenn tarifliche oder gesetzliche Änderungen, zum Beispiel Tariferhöhungen, Branchenzuschläge, Änderungen des Mindestlohns oder der Sozialversicherungsbeiträge, oder wirtschaftlich notwendige Änderungen dies erfordern. Über eine Anpassung informieren wir Sie in Textform.
(5) Wir rechnen wöchentlich auf Grundlage der bestätigten Stundennachweise ab. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.
(6) Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) sowie die gesetzliche Verzugspauschale. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(7) Sie können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
(8) Wir dürfen unsere Forderungen gegen Sie an ein Unternehmen für den Forderungsankauf (Factoring) abtreten. Ab Zugang der Abtretungsanzeige leisten Sie Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an das dort benannte Unternehmen. Zahlungen an uns nach Zugang der Abtretungsanzeige wirken nicht schuldbefreiend (§§ 407 ff. BGB).
(9) Geraten Sie mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die Ihre Zahlungsfähigkeit erheblich in Frage stellen, dürfen wir weitere Einsätze von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen.
§ 7 Absage und Stornierung
(1) Sie können einen bestätigten Einsatz ganz oder teilweise stornieren. Die Stornierung bedarf der Textform. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zugang der Stornierung bei uns.
(2) Für jeden stornierten Mitarbeiter berechnen wir eine Stornopauschale. Berechnungsgrundlage ist die vereinbarte Vergütung des stornierten Einsatzes, mindestens aber die Vergütung für die Mindestabrufzeit von 8 Stunden je Einsatztag, jeweils zuzüglich der für den Einsatz angefallenen Zuschläge. Die Stornopauschale beträgt:
- bei Zugang der Stornierung mehr als 14 Tage vor Einsatzbeginn: 25 Prozent,
- bei Zugang der Stornierung 14 bis 7 Tage vor Einsatzbeginn: 50 Prozent,
- bei Zugang der Stornierung weniger als 7 Tage vor Einsatzbeginn: 100 Prozent.
(3) Die Stornopauschalen beruhen auf unseren typischen Ausfall- und Vorhaltekosten, insbesondere für Disposition, Einsatzplanung, Personalbindung und entgangene Einsätze. Ihnen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall schulden Sie nur den nachgewiesenen geringeren Betrag.
(4) Bereits entstandene Nebenkosten nach § 6 Abs. 3, zum Beispiel gebuchte Fahrten oder Übernachtungen, berechnen wir zusätzlich.
§ 8 Ausfall und Ersatz
(1) Fällt ein Mitarbeiter wegen Krankheit, Unfall oder aus sonstigen Gründen aus, die wir nicht zu vertreten haben, informieren wir Sie unverzüglich und bemühen uns um eine zumutbare Ersatzgestellung. Ein Anspruch auf tatsächlichen Ersatz besteht nicht. Für Einsatzzeiten, die wegen eines solchen Ausfalls nicht geleistet werden, schulden Sie keine Vergütung.
(2) Haben wir den Ausfall zu vertreten, ist unsere Haftung auf die Vergütung des betroffenen Einsatztages begrenzt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz entgangenen Gewinns oder von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. § 10 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Ist ein Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit offensichtlich ungeeignet, teilen Sie uns dies unverzüglich in Textform mit. Wir bemühen uns dann um einen geeigneten Ersatz. Bis zum Zugang Ihrer Mitteilung geleistete Arbeitszeiten vergüten Sie nach § 6.
§ 9 Übernahme, Abwerbung, Vermittlungsvergütung
(1) Sie verpflichten sich, überlassene Mitarbeiter während des Einsatzes sowie für einen Zeitraum von 9 Monaten nach dem letzten Einsatztag weder unmittelbar noch mittelbar zu beschäftigen, abzuwerben oder über Dritte zu vermitteln, ohne dies zuvor mit uns zu vereinbaren. Die Rechte der Mitarbeiter nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AÜG bleiben unberührt.
(2) Diese Verpflichtung gilt auch für Unternehmen, die Sie uns vor Vertragsbeginn in Textform als mit Ihnen verbunden benannt haben, sowie für Unternehmen, die nach §§ 15 ff. AktG mit Ihnen verbunden sind, insbesondere Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen.
(3) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen Absatz 1 schulden Sie eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttomonatsvergütungen des betroffenen Mitarbeiters, mindestens jedoch 7.000 Euro. Die Vertragsstrafe orientiert sich am typischen wirtschaftlichen Schaden, der uns durch den Verlust eines eingearbeiteten Mitarbeiters entsteht. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt; eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf sie angerechnet.
(4) Anstelle der Vertragsstrafe können wir eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 20 Prozent des Jahresbruttogehalts verlangen, das Sie mit dem Mitarbeiter vereinbaren. Das Wahlrecht liegt bei uns. Die Vermittlungsvergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5) Sie informieren uns unverzüglich, wenn sich ein überlassener Mitarbeiter unmittelbar oder mittelbar bei Ihnen bewirbt oder Interesse an einer Beschäftigung bei Ihnen äußert. Unterbleibt diese Mitteilung, dürfen wir den betreffenden Mitarbeiter für zukünftige Einsätze bei Ihnen sperren.
(6) Umgekehrt informieren wir Sie unverzüglich, wenn ein Mitarbeiter uns gegenüber Interesse an einer direkten Beschäftigung bei Ihnen äußert oder uns mitteilt, dass er sich bei Ihnen beworben hat.
§ 10 Haftung
(1) Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer von uns ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen.
(3) Im Übrigen ist unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Wir schulden die Überlassung sorgfältig ausgewählter und für die vereinbarte Tätigkeit qualifizierter Mitarbeiter, nicht einen bestimmten Arbeitserfolg. Für Pflichtverletzungen der überlassenen Mitarbeiter und für Schäden, die Mitarbeiter in Ausübung ihrer Tätigkeit Ihnen oder Dritten zufügen, haften wir nicht; die Mitarbeiter sind insoweit nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht, wenn uns ein Auswahlverschulden trifft.
(5) Für Schäden aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsschutzpflichten in Ihrem Verantwortungsbereich haften ausschließlich Sie. § 4 Abs. 6 bleibt unberührt.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags. Diese Pflicht gilt nach Vertragsende fort. Wir verpflichten unsere Mitarbeiter in gleicher Weise zur Vertraulichkeit. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich verlangt wird.
(2) Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter mietkochen.de/datenschutz.
(3) Personenbezogene Daten unserer Mitarbeiter, die Sie für den Einsatz erhalten, zum Beispiel Name, Qualifikation und Stundennachweise, verwenden Sie ausschließlich zur Durchführung des Einsatzes, geben sie nicht an Dritte weiter und löschen sie, sobald sie für den Einsatz und die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht mehr erforderlich sind. Für die Verarbeitung in ihrem jeweiligen Bereich ist jede Partei eigenständig verantwortlich.
§ 12 Laufzeit und Kündigung
(1) Es besteht keine Mindestlaufzeit und keine Abnahmeverpflichtung über den jeweils bestätigten Einsatz hinaus. Jeder Einsatz wird einzeln vereinbart.
(2) Ein für eine bestimmte Zeit vereinbarter Einsatz endet mit Ablauf dieser Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung bedarf der Vereinbarung in Textform.
(3) Einen Einsatz ohne festes Ende kann jede Partei in Textform beenden. Für bereits bestätigte Einsatztage, die Sie nicht mehr abrufen, gilt § 7.
(4) Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor, wenn Sie trotz Mahnung mit einer fälligen Zahlung in Verzug bleiben, schwerwiegend gegen Ihre Pflichten nach § 4 verstoßen oder Mitarbeiter entgegen § 3 Abs. 5 in einem Arbeitskampf einsetzen. Ein wichtiger Grund liegt für Sie insbesondere vor, wenn unsere Erlaubnis nach § 1 AÜG wegfällt.
(5) Fällt unsere Erlaubnis weg, informieren wir Sie unverzüglich. Die Abwicklung laufender Einsätze richtet sich nach § 2 Abs. 4 AÜG.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (zum Beispiel E-Mail). Das gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(2) Wir dürfen diese AGB für zukünftige Einsätze ändern. Für jeden Einsatz gilt die bei seinem Vertragsschluss gültige Fassung, die wir unter mietkochen.de/agb veröffentlichen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Einsätzen außerhalb Deutschlands bleiben zwingende Vorschriften des Einsatzstaates, insbesondere zur grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung und Entsendung, unberührt.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Koblenz, wenn Sie Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben. Wir dürfen Sie auch an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
(5) Erfüllungsort für unsere Leistung ist der jeweilige Einsatzort, Erfüllungsort für Ihre Zahlungen ist unser Sitz in Kestert.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).


